Abfindungsrechner
Schätzen Sie Ihre Abfindung nach §1a KSchG (Regelformel: 0,5 Monatsgehälter × Betriebsjahre).
In Deutschland gibt es keinen automatischen Anspruch auf Abfindung. Doch wer seine Rechte kennt, kann erheblich mehr herausholen. Die Regelformel nach §1a KSchG ist dabei der wichtigste Anhaltspunkt.
Berechnen Sie jetzt Ihren Anspruch — und erfahren Sie, wie die Fünftelregelung Ihre Steuerlast senkt.
Wichtige Begriffe
- Abfindung →
- Einmalige Geldzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Kündigungsschutzgesetz →
- Gesetz zum Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung.
- Fünftelregelung →
- Steuerliche Vergünstigung für Abfindungen (§34 EStG).
- Aufhebungsvertrag →
- Einvernehmliche Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Kündigungsfrist →
- Der Zeitraum zwischen Kündigung und Vertragsende.
Regelformel: 0,5 × Brutto-Monatsgehalt × Betriebszugehörigkeit in Jahren
Die Fünftelregelung — So sparen Sie Steuern
Abfindungen sind voll steuerpflichtig, aber die Fünftelregelung (§34 EStG) mildert die Steuerprogression:
- Die Abfindung wird rechnerisch auf 5 Jahre verteilt
- Nur ein Fünftel wird zum zu versteuernden Einkommen addiert
- Die daraus resultierende Mehrsteuer wird mit 5 multipliziert
Seit 2025: Die Fünftelregelung wird nur noch über die Steuererklärung geltend gemacht (nicht mehr automatisch über den Arbeitgeber).
Aufhebungsvertrag vs. Kündigungsschutzklage
Zwei Wege zur Abfindung — welcher passt zu Ihnen?
- Aufhebungsvertrag: Schnell, einvernehmlich, aber oft niedrigere Abfindung und Risiko einer ALG-Sperrzeit (12 Wochen).
- Kündigungsschutzklage: Muss innerhalb von 3 Wochen eingelegt werden. Dauert 3–6 Monate, bietet aber oft deutlich höhere Abfindungen bei guten Erfolgsaussichten.
| Situation | Typischer Faktor | Verhandlungsspielraum |
|---|---|---|
| §1a KSchG (Verzicht auf Klage) | 0,5 Gehälter/Jahr | Gering |
| Betriebsbedingte Kündigung | 0,5–1,0 Gehälter/Jahr | Mittel |
| Sozialplan (Betriebsänderung) | 0,5–0,75 Gehälter/Jahr | Festgelegt |
| Gerichtlicher Vergleich | 0,75–1,5 Gehälter/Jahr | Hoch |
| Sonderkündigungsschutz (SB, Schwanger) | 1,0–2,0 Gehälter/Jahr | Sehr hoch |
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die Einschätzung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
In Deutschland gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Der häufigste Fall ist §1a KSchG: Der Arbeitgeber bietet eine Abfindung an, wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Auch in Sozialplänen, Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen werden Abfindungen vereinbart.
Die Regelformel lautet: 0,5 × Brutto-Monatsgehalt × Betriebszugehörigkeit in Jahren. Bei älteren Arbeitnehmern (ab 50 Jahre und 15 Jahre Betriebszugehörigkeit) kann der Faktor auf bis zu 0,75 steigen.
Ja, Abfindungen sind voll einkommensteuerpflichtig. Durch die Fünftelregelung (§34 EStG) kann die Steuerlast reduziert werden. Seit 2025 wird die Fünftelregelung nur noch über die Steuererklärung geltend gemacht.
Nein. Abfindungen sind sozialversicherungsfrei — es fallen keine Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an.
Grundsätzlich ja. Aber: Wenn Sie durch die Abfindung die Kündigungsfrist abgekürzt haben, kann das Arbeitslosengeld um die entsprechende Zeit ruhen. Bei einem Aufhebungsvertrag droht zusätzlich eine 12-wöchige Sperrzeit.
Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Klage bietet oft eine höhere Abfindung, dauert aber 3–6 Monate. Ein Aufhebungsvertrag bietet schnelle Sicherheit, aber die Abfindung ist meist niedriger und eine Sperrzeit beim ALG droht.
Die tatsächliche Abfindung liegt oft über der Regelformel. Bei guten Erfolgsaussichten einer Klage, Sonderkündigungsschutz oder starkem Betriebsrat sind 0,75 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr realistisch.
Ja — die Regelformel ist nur ein Richtwert. Je stärker Ihr Kündigungsschutz, desto mehr Verhandlungsspielraum haben Sie. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann oft deutlich mehr herausholen.
Die Abfindung wird üblicherweise mit der letzten Gehaltsabrechnung oder zum vereinbarten Beendigungstermin ausgezahlt. Im Aufhebungsvertrag oder Vergleich sollte der genaue Zeitpunkt festgelegt sein.
Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Betriebsänderungen (z.B. Massenentlassungen). Er regelt Abfindungen, Umschulungen und Übergangsfristen für die betroffenen Arbeitnehmer.