Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 6 Jahren üblicherweise gezahlt wird (§ 558 Abs. 2 BGB). Sie bildet die zentrale Obergrenze für Mieterhöhungen.

Fünf Vergleichskriterien

Ob eine Wohnung als „vergleichbar" gilt, richtet sich nach fünf gesetzlich definierten Kriterien:

  • Art: Altbau vs. Neubau, Etagenwohnung vs. Reihenhaus
  • Größe: Wohnfläche in Quadratmetern
  • Ausstattung: Einbauküche, Balkon, Heizungsart, Aufzug
  • Beschaffenheit: Bauzustand, Modernisierungsgrad, Energieeffizienzklasse
  • Lage: Stadtteil, Verkehrsanbindung, Infrastruktur, Lärmbelastung

Begründungsmittel für den Vermieter

Der Vermieter muss sein Erhöhungsverlangen begründen (§ 558a BGB). Als Begründungsmittel kommen in Betracht:

  • Mietspiegel: Bevorzugtes Mittel — ein qualifizierter Mietspiegel hat vor Gericht Vermutungswirkung
  • Sachverständigengutachten: Individuelle Bewertung durch einen vereidigten Gutachter
  • Drei Vergleichswohnungen: Der Vermieter benennt mindestens 3 vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde
  • Mietdatenbank: Statistische Datensammlung der Gemeinde (§ 558e BGB)

Mietspiegelpflicht seit 2022

Seit der Mietspiegelreform 2022 sind Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern gesetzlich verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen (§ 558c Abs. 4 BGB). Gemeinden ab 100.000 Einwohnern müssen sogar einen qualifizierten Mietspiegel vorlegen. Damit wird die Vergleichsmietenermittlung transparenter und gerichtsfester.

Mieterhöhung begründenMietspiegelBevorzugt (§ 558a BGB)Gutachten500–1.500 € Kosten3 Vergleichs-WHGBenennungspflicht✓ EmpfohlenVermutungswirkungbei qualifiziertem MS○ AlternativeWenn kein MSvorhanden○ AlternativeNur wenn Wohnungentatsächlich vergleichbar
Rechtsgrundlage: § 558 Abs. 2 BGB

Häufig gestellte Fragen

Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde sowie Interessenverbänden der Mieter und Vermieter anerkannt (§ 558d BGB). Er wird alle 2 Jahre aktualisiert und hat vor Gericht eine Vermutungswirkung — der Richter darf seine Werte grundsätzlich zugrunde legen.

Eine Mieterhöhung ist nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig (§ 558 Abs. 1 BGB). Liegt die geforderte neue Miete darüber, ist sie nur bis zur tatsächlichen Vergleichsmiete wirksam. Der übersteigende Betrag kann vom Mieter nicht verlangt werden.

Seit der Reform 2022 sind Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen (§ 558c Abs. 4 BGB). Kleinere Gemeinden können freiwillig einen erstellen. Gibt es keinen Mietspiegel, muss der Vermieter auf andere Begründungsmittel zurückgreifen.

Vergleichbar bedeutet ähnlich in Art (Altbau/Neubau), Größe (m²), Ausstattung (Balkon, EBK, Heizungsart), Beschaffenheit (Bauzustand, Modernisierung) und Lage (Stadtteil, Infrastruktur). Nur Mieten der letzten 6 Jahre fließen in die Berechnung ein.

Die ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigt die üblichen Mieten der letzten 6 Jahre (seit 2020 erweitert von zuvor 4 Jahren). Es werden sowohl Neuvertragsmieten als auch geänderte Bestandsmieten einbezogen.