Der Urlaubsanspruch ist das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Mindestanspruch — vertragliche oder tarifvertragliche Regelungen können nur zugunsten des Arbeitnehmers abweichen.
Gesetzlicher Mindestanspruch
Das BUrlG sieht einen Mindestanspruch von 24 Werktagen vor (§ 3 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind — also auch Samstage. Umgerechnet auf die übliche 5-Tage-Woche entspricht dies 20 Arbeitstagen pro Jahr.
Wartezeit und Entstehung
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten (§ 4 BUrlG). Vorher besteht ein Teilanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat.
Übertragung und Verfall
Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich — dann bis spätestens 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Wichtig seit EuGH 2018: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret und rechtzeitig darauf hinweisen, dass Urlaub zu verfallen droht (Mitwirkungsobliegenheit). Versäumt der Arbeitgeber diesen Hinweis, kann der Urlaub nicht verfallen.
Sondersituationen
- Mutterschutz: Kein Kürzungsrecht — Urlaubsanspruch besteht vollständig (§ 24 MuSchG)
- Elternzeit: Der AG kann den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen (§ 17 BEEG)
- Langzeiterkrankung: Urlaubsanspruch entsteht auch bei Arbeitsunfähigkeit. Verfall nach 15 Monaten (BAG/EuGH-Rechtsprechung).
- Kurzarbeit Null: Bei vollständiger Kurzarbeit kann der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden (BAG 2022)
Urlaubsabgeltung bei Kündigung
Kann der Resturlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Abgeltungsanspruch berechnet sich auf Basis des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen. Dieser Anspruch ist vererblich und pfändbar.