Der Urlaubsanspruch ist das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Mindestanspruch — vertragliche oder tarifvertragliche Regelungen können nur zugunsten des Arbeitnehmers abweichen.

Gesetzlicher Mindestanspruch

Das BUrlG sieht einen Mindestanspruch von 24 Werktagen vor (§ 3 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind — also auch Samstage. Umgerechnet auf die übliche 5-Tage-Woche entspricht dies 20 Arbeitstagen pro Jahr.

Wartezeit und Entstehung

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten (§ 4 BUrlG). Vorher besteht ein Teilanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat.

Übertragung und Verfall

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich — dann bis spätestens 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Wichtig seit EuGH 2018: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret und rechtzeitig darauf hinweisen, dass Urlaub zu verfallen droht (Mitwirkungsobliegenheit). Versäumt der Arbeitgeber diesen Hinweis, kann der Urlaub nicht verfallen.

Sondersituationen

  • Mutterschutz: Kein Kürzungsrecht — Urlaubsanspruch besteht vollständig (§ 24 MuSchG)
  • Elternzeit: Der AG kann den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen (§ 17 BEEG)
  • Langzeiterkrankung: Urlaubsanspruch entsteht auch bei Arbeitsunfähigkeit. Verfall nach 15 Monaten (BAG/EuGH-Rechtsprechung).
  • Kurzarbeit Null: Bei vollständiger Kurzarbeit kann der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden (BAG 2022)

Urlaubsabgeltung bei Kündigung

Kann der Resturlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Abgeltungsanspruch berechnet sich auf Basis des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen. Dieser Anspruch ist vererblich und pfändbar.

Wartezeit6 Monate (§ 4 BUrlG)Voller Anspruch20 Tage bei 5-Tage-WocheÜbertragbis 31.03.Verfallnur bei AG-Hinweis!Jan–JunJul–DezJan–Mär31.03. Folgejahr
Rechtsgrundlage: BUrlG

Häufig gestellte Fragen

Der Urlaubsanspruch wird proportional zur Anzahl der Arbeitstage pro Woche berechnet: Gesetzlicher Mindestanspruch (24 Werktage) × Arbeitstage/Woche ÷ 6 = Urlaubstage. Beispiel: Bei 3-Tage-Woche: 24 × 3/6 = 12 Urlaubstage. Die Stundenanzahl pro Tag spielt keine Rolle — nur die Anzahl der Wochentage.

Nein, nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 06.11.2018, C-684/16) muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und schriftlich auf den drohenden Verfall von Resturlaub hinweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, kann der Urlaub nicht verfallen. Der AG muss konkret und individuell darauf hinweisen.

Resturlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Urlaubsabgeltung berechnet sich auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.

Im Eintritts-/Austrittsjahr besteht ein anteiliger Anspruch von 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG). Tritt der Arbeitnehmer erst im 2. Halbjahr ein und wird die Wartezeit von 6 Monaten in diesem Jahr noch erfüllt, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Auch bei langzeitiger Arbeitsunfähigkeit entsteht der Urlaubsanspruch. Nach der Rechtsprechung (BAG, angelehnt an EuGH) verfällt der Urlaub allerdings 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres — auch ohne Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers. Dies wurde vom EuGH 2024 bestätigt.