Die Probezeit ist ein vertraglich vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Sie dient beiden Seiten — Arbeitgeber und Arbeitnehmer — dazu, die Zusammenarbeit zu testen.
Kernregelung: 2 Wochen Kündigungsfrist
In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur 2 Wochen gekündigt werden — ohne einen bestimmten Kündigungstermin (zum 15. oder Monatsende) einhalten zu müssen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach 6 Monaten.
Maximale Dauer und Sonderfälle
- Unbefristete Arbeitsverträge: Maximal 6 Monate Probezeit (üblich)
- Befristete Arbeitsverträge: Die Probezeit muss im Verhältnis zur Vertragsdauer stehen — bei einem 1-Jahres-Vertrag sind 6 Monate unverhältnismäßig, 3 Monate angemessen
- Ausbildung (§ 20 BBiG): Pflichtprobezeit von 1–4 Monaten mit fristloser Kündigungsmöglichkeit
- Öffentlicher Dienst (TVöD): 6 Monate, tarifvertraglich geregelt
Schutzrechte in der Probezeit
Obwohl der allgemeine Kündigungsschutz (KSchG) in der Probezeit nicht greift, gelten dennoch wichtige Schutzrechte:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG): Schwangere sind auch in der Probezeit vor Kündigung geschützt
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Diskriminierende Kündigungen sind unwirksam
- Maßregelungsverbot (§ 612a BGB): Kündigung wegen Ausübung von Rechten ist verboten
- Schwerbehindertenschutz: Greift erst nach 6 Monaten (§ 173 SGB IX) — also nicht in der Probezeit
Lohnfortzahlung und Urlaub
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beginnt erst nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG). In den ersten 4 Wochen erhält ein erkrankter Arbeitnehmer stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse. Der Urlaubsanspruch entsteht anteilig ab dem ersten Tag — der volle Anspruch jedoch erst nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit.