Der Bußgeldbescheid ist der förmliche Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde ein Bußgeld verhängt. Er muss bestimmte formale Anforderungen nach § 66 OWiG erfüllen — fehlt eine Pflichtangabe, kann der Bescheid anfechtbar sein.
Anhörungsbogen vs. Bußgeldbescheid
Vor dem Bußgeldbescheid erhalten Sie in der Regel einen Anhörungsbogen. Dieser gibt Ihnen Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern. Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen — nur Angaben zur Person (Name, Adresse) sind Pflicht. Waren Sie nicht der Fahrer, kann stattdessen ein Zeugenfragebogen folgen.
Formelle Anforderungen (§ 66 OWiG)
Ein rechtswirksamer Bußgeldbescheid muss folgende Angaben enthalten:
- Personalien des Betroffenen
- Bezeichnung der Tat (Tatzeit, Tatort, gesetzliche Merkmale)
- Angewandte Bußgeldvorschriften
- Beweismittel (z.B. Messfoto, Messprotokoll)
- Höhe des Bußgeldes und ggf. Nebenfolgen (Punkte, Fahrverbot)
- Rechtsbehelfsbelehrung mit Einspruchsfrist
Zustellung und Fristen
Der Bußgeldbescheid wird per Zustellung (förmlich oder per PZU) zugestellt. Ab dem Tag der Zustellung läuft die 14-tägige Einspruchsfrist (§ 67 OWiG). Der Einspruch muss schriftlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.