Der besondere Kündigungsschutz geht über den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG hinaus und gilt für bestimmte Arbeitnehmergruppen, die aufgrund ihrer Situation einen erhöhten Schutz vor Kündigung genießen. Er gilt unabhängig von der Betriebsgröße — auch in Kleinbetrieben unter 10 Mitarbeitern.
Absolutes Kündigungsverbot vs. Zustimmungserfordernis
Das Gesetz unterscheidet zwei Schutzintensitäten:
- Absolutes Kündigungsverbot: Die Kündigung ist kraft Gesetzes ausgeschlossen — etwa bei Schwangeren (§ 17 MuSchG) oder ordentlichen Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern (§ 15 KSchG)
- Zustimmungserfordernis: Die Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung einer Behörde — etwa die Zustimmung des Integrationsamts bei Schwerbehinderten (§ 168 SGB IX)
Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt
Will der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, muss er vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Das Verfahren umfasst:
- Schriftlicher Antrag des Arbeitgebers beim zuständigen Integrationsamt
- Anhörung des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung und des betroffenen Arbeitnehmers
- Entscheidung des Integrationsamts (in der Regel innerhalb eines Monats)
- Frist: Nach Zustimmung muss der Arbeitgeber innerhalb von 1 Monat kündigen
Kündigt der Arbeitgeber ohne die erforderliche Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam.
Sonderfälle und Nachwirkungsschutz
- Schwerbehinderte: Der Schutz greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 173 SGB IX)
- Betriebsrat: Nachwirkungsschutz von 1 Jahr nach Ende der Amtszeit
- Mutterschutz: Der Arbeitnehmer muss den AG innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung über die Schwangerschaft informieren
- Elternzeit: Der Schutz beginnt bereits 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit
Fristlose Kündigung trotz besonderem Schutz
Auch bei besonderem Kündigungsschutz kann eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) möglich sein — allerdings muss in den meisten Fällen vorher die zuständige Behörde zustimmen oder zumindest angehört werden.