Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In Deutschland gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung — sie wird in der Praxis aber häufig gezahlt.
Anspruchsgrundlagen
- § 1a KSchG: Arbeitgeber bietet Abfindung an, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird (= 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr)
- Sozialplan: Bei Betriebsänderungen mit Betriebsrat
- Aufhebungsvertrag: Freiwillige Vereinbarung beider Seiten
- Gerichtlicher Vergleich: Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage (häufigster Fall)
- §§ 9, 10 KSchG: Gerichtliche Auflösung bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung
Regelformel und Verhandlung
Die Regelformel lautet: 0,5 × Brutto-Monatsgehalt × Jahre der Betriebszugehörigkeit. In der Praxis werden oft 0,5–1,5 Gehälter pro Jahr verhandelt, je nach Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und finanzieller Lage des Arbeitgebers.
Besteuerung
Abfindungen sind voll steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Die steuerliche Belastung kann durch die Fünftelregelung (§ 34 EStG) gemildert werden. Seit 2025 wird die Fünftelregelung nur noch über die Steuererklärung geltend gemacht.